Über das richtige Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe
On the Correct Relation between Punishments for Attempted and Completed Crimes.
Gespeichert in:
- 1. Verfasser:
- Format:
- Elektronisch E-Book
- Sprache:
- Deutsch
- Veröffentlicht:
-
Tübingen
Mohr Siebeck
2025
- Ausgabe:
- 1. Aufl.
- Zusammenfassung:
-
On the Correct Relation between Punishments for Attempted and Completed Crimes.
Der deutsche Gesetzgeber hat das Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gesetzlich normiert. Julia O’Rourke unterzieht dieser Entscheidung einer umfassenden Prüfung aus rechtsethischer Perspektive. Ihre Überlegungen münden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.
The German legislator has codified the relationship between the punishment for attempted and completed crime. Julia ORourke analyses this decision within a comprehensive examination from the perspective of legal ethics. Her considerations result in a reform proposal envisaging a differentiation according to the type of attempted offence and, to a large extent, the decriminalization of impossible attempts.
The German legislator has codified the relationship between the punishment for attempted and completed crime. Julia O’Rourke analyses this decision within a comprehensive examination from the perspective of legal ethics. Her considerations result in a reform proposal envisaging a differentiation according to the type of attempted offence and, to a large extent, the decriminalization of impossible attempts.
Der deutsche Gesetzgeber hat das Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gesetzlich normiert. Julia ORourke unterzieht diese Entscheidung einer umfassenden Prüfung aus rechtsethischer Perspektive. Ihre Überlegungen münden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.
Der Versuch kann gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Auch der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar und – abgesehen von den seltenen Fällen, die unter § 23 Abs. 3 StGB fallen – derselben Regelung unterworfen. Julia O’Rourke unterzieht die Entscheidung, die der deutsche Gesetzgeber für die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gewählt hat, einer umfassenden Prüfung aus rechtsethischer Perspektive. Dabei legt sie ein besonderes Augenmerk auf die Auswertung der reichen anglo-amerikanischen Paralleldiskussion. Auch neuere opferbezogene Überlegungen aus der deutschsprachigen Straftheorie werden aktiviert. Ihre Überlegungen münden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.
The German legislator has codified the relationship between the punishment for attempted and completed crime. Julia ORourke analyses this decision within a comprehensive examination from the perspective of legal ethics. Her considerations result in a reform proposal envisaging a differentiation according to the type of attempted offence and, to a large extent, the decriminalization of impossible attempts.Survey of contentsI. Legitimität einer Strafmilderung trotz VerdienstgleichheitII. Argumente für VerdienstgleichheitIII. Argumente für eine UnrechtsdifferenzIV. Legitimität einer GleichbestrafungsmöglichkeitV. Zum Sonderfall des untauglichen VersuchsI. AndrohungsgeneralpräventionII. OpferschutzerwägungenIII. Optimierung privater PräventionsbemühungenIV. SpezialpräventionV. Positive GeneralpräventionI. Bestrafung des tauglichen VersuchsII. Bestrafung des strafbaren untauglichen Versuchs
The German legislator has codified the relationship between the punishment for attempted and completed crime. Julia O’Rourke analyses this decision within a comprehensive examination from the perspective of legal ethics. Her considerations result in a reform proposal envisaging a differentiation according to the type of attempted offence and, to a large extent, the decriminalization of impossible attempts.Survey of contentsA. Deontologische PerspektiveI. Legitimität einer Strafmilderung trotz VerdienstgleichheitII. Argumente für VerdienstgleichheitIII. Argumente für eine UnrechtsdifferenzIV. Legitimität einer GleichbestrafungsmöglichkeitV. Zum Sonderfall des untauglichen Versuchs B. Konsequentialistische PerspektiveI. AndrohungsgeneralpräventionII. OpferschutzerwägungenIII. Optimierung privater PräventionsbemühungenIV. SpezialpräventionV. Positive Generalprävention C. Konsequenzen für das geltende deutsche RechtI. Bestrafung des tauglichen VersuchsII. Bestrafung des strafbaren untauglichen Versuchs
Der Versuch kann gemäß § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Auch der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar und – abgesehen von den seltenen Fällen, die unter § 23 Abs. 3 StGB fallen – derselben Regelung unterworfen. Julia O’Rourke unterzieht die Entscheidung, die der deutsche Gesetzgeber für die Frage nach dem richtigen Verhältnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gewählt hat, einer umfassenden Prüfung aus rechtsethischer Perspektive. Dabei legt sie ein besonderes Augenmerk auf die Auswertung der reichen anglo-amerikanischen Paralleldiskussion. Auch neuere opferbezogene Überlegungen aus der deutschsprachigen Straftheorie werden aktiviert. Ihre Überlegungen münden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.Inhalts+uuml;bersichtA. Deontologische PerspektiveI. Legitimität einer Strafmilderung trotz VerdienstgleichheitII. Argumente für VerdienstgleichheitIII. Argumente für eine UnrechtsdifferenzIV. Legitimität einer GleichbestrafungsmöglichkeitV. Zum Sonderfall des untauglichen Versuchs B. Konsequentialistische PerspektiveI. AndrohungsgeneralpräventionII. OpferschutzerwägungenIII. Optimierung privater PräventionsbemühungenIV. SpezialpräventionV. Positive Generalprävention C. Konsequenzen für das geltende deutsche RechtI. Bestrafung des tauglichen VersuchsII. Bestrafung des strafbaren untauglichen Versuchs
- Umfang:
- 1 Online-Ressource (XV, 231 Seiten)
- Anmerkungen:
- PublicationDate: 20250225
- Schriftenreihe:
-
Studien und Beiträge zum Strafrecht
- ISBN:
- 9783161636394
- Schlagworte:
- Bezugswerke:
-
Erscheint auch als: Druck-Ausgabe: 9783161636387
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