Edict dass von Dato an zu rechnen nach Ablauf acht Monathen in der Chur-Marck Magdeburgischem, Halberstädtschem und Pommern niemand einigen gedruckten oder gemahlten Zitz oder Cattun weiter tragen soll sub dato Berlin den 18. Novembr. 1721

Gespeichert in:
Körperschaft:
Prussia (Kingdom)
Format:
Elektronisch E-Book
Sprache:
Deutsch
Veröffentlicht:
Berlin Gedruckt bey G. Schlechtiger [1721]
Umfang:
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Anmerkungen:
Goldsmiths'-Kress no. 05933. - OCLC, 23751343. - Reproduction of original from Goldsmiths' Library, University of London. - Signed: Fr. Wilhelm
Format Details:
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