Edict dass von Dato an zu rechnen nach Ablauf acht Monathen in der Chur-Marck Magdeburgischem, Halberstädtschem und Pommern niemand einigen gedruckten oder gemahlten Zitz oder Cattun weiter tragen soll sub dato Berlin den 18. Novembr. 1721
Gespeichert in:
- Körperschaft:
- Format:
- Elektronisch E-Book
- Sprache:
- Deutsch
- Veröffentlicht:
-
Berlin
Gedruckt bey G. Schlechtiger
[1721]
- Umfang:
- Sofern kein Zugang über ein Universitätsnetz zur Verfügung steht, kann eine Registrierung zur kostenlosen Nutzung erfolgen: http://www.nationallizenzen.de
- Anmerkungen:
- Goldsmiths'-Kress no. 05933. - OCLC, 23751343. - Reproduction of original from Goldsmiths' Library, University of London. - Signed: Fr. Wilhelm
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