Der Herstellerbegriff des § 20 Abs. 1 StVZO unter Berücksichtigung des Typ-Genehmigungsverfahrens der Europäischen Gemeinschaft rechtliche Einordnung und Inhaltsbestimmung bezogen auf die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Unternehmen der Automobilindustrie und zwischen der Automobilindustrie und den Automobilzulieferern gesamter Fahrzeugkomponenten
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